Wie geht man mit den Kreisumlagen um, wenn das Haushaltsjahr abgelaufen ist? Ist es ein Problem, das die Zuverlässigkeit von Planannahmen und Prognosen erst nach einem Jahresabschluss eingeschätzt werden kann?
„Prognosen sind schwierig, vor allem, wenn sie die Zukunft betreffen“. Dieses schöne Zitat wird immer mal wieder jemandem anderen zugeschrieben, mal Mark Twain, mal Winston Churchill, und mal Kurt Tucholsky. Aber tatsächlich könnte es vom Kämmerer stammen.
Mal davon abgesehen, dass der Sinn eines Jahresabschlusses nicht unbedingt ist, die Planqualitäten durch eine Kontrolle der Plandaten abzuklopfen, ist man nachher – wie man so schön sagt – immer schlauer. Aber ja: Nach dem Jahresabschluss ist zu erkennen, ob der geplante Fehlbedarf zutreffend ermittelt wurde oder ob zu viel bzw. zu wenig Kreisumlage erhoben wurde. Um festzustellen, dass „korrekt gerechnet“ wurde, braucht man nur die Algebra und keinen Jahresabschluss.
Das ist wichtig auseinander zu halten. Denn wenn die Haushaltssatzung ordnungsgemäß festgestellt wird, wird aus einer Fehlbedarfsfinanzierung eine Ertragsquelle, die eben nicht in Abhängigkeit der tatsächlichen Kostenentwicklung erhoben wird. Das dient der Rechts- und der Planungssicherheit – und zwar aller Beteiligten.
Wenn die erwirtschafteten Rücklagen des Landkreises immer Überzahlungen der kreisangehörigen Kommunen wären, müssten aufgelaufene Verluste schließlich auch Unterzahlungen der kreisangehörigen Kommunen sein, die bitte schön ebenfalls auszugleichen wären. Dass die erwirtschafteten Rücklagen des Landkreises „ihm gehören“, ist übrigens sowohl in der Rechtsprechung ausgeurteilt als auch in der juristischen Fachwelt weitgehend unbestritten.
Zum Vergleich: Im Jahr 2012 lag der Landkreis bei einem kumulierten Verlust von 27,4 Mio. Euro. Es gab durchaus die Bereitschaft der Bürgermeister einen Konsolidierungsbeitrag bei der Sanierung der Kreisfinanzen zu leisten, aber von einem Komplettausgleich der Verluste konnte – verständlicherweise – keine Rede sein. Das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg forderte dagegen in einem Schreiben vom 21. März 2014 zur Haushaltssatzung des Landkreises Teltow-Fläming für das Haushaltsjahr 2014 vielmehr, dass „…für das Haushaltsjahr 2015 … die Angemessenheit des Hebesatzes der Kreisumlage gemäß § 130 Abs. 1 BbgKVerf zu prüfen“ sei. In den Auseinandersetzungen mit unserer Kommunalaufsicht, dem Ministerium des Innern, hat der Landkreis jedoch immer wieder auch die Interessen der Kommunen vertreten und hat für mäßige Umlagesätze gestritten.
Was auf jeden Fall nach dem neunten Jahresabschluss nach der Umstellung auf die Doppik klar ist, ist, dass sich nur über die konsequente Arbeit an Jahresabschlüssen Klarheit und Transparenz zur Vermögens- und Finanzlage auf kommunaler Ebene herstellen lässt. Es lohnt sich also, die Mühe auf sich zu nehmen.
Schon bis zum Jahr 2013 war nur durch die Aufstellung von Jahresabschlüssen erkennbar, dass die Jahre nach der Eröffnungsbilanz im Jahr 2009 um insgesamt 15,6 Mio. Euro besser als geplant ausgefallen waren. Nicht auszudenken, wie die Auflagen des Ministeriums auch hinsichtlich der Ausgestaltung der Kreisumlage ausgefallen wären, wenn die sogenannte „dauernde Leistungsfähigkeit des Landkreises im Rahmen einer geordneten Haushaltsführung zur Deckung der Fehlbeträge aus Vorjahren“ nicht durch positive Ergebnisse aus Jahresabschlüssen aus Vorjahren skizziert worden wären.
Leider negieren manche Bürgermeister die – auch gesetzlich geforderte – Erkenntnis Jahresabschlüsse aufzustellen. Ohne belastbare Grundlage phantasieren sie sich arm und sehen sich seit Jahren in schlechten Zeiten. Wie soll man denn Substanzverbräuche kennen, wenn man nur mit Plandaten arbeitet? Vielleicht spart man sich Vorhaben „vom Munde“ ab obwohl man sie sich mit einem geprüften Kassensturz leisten könnte?
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