Der MAZ-Artikel „Landkreis soll Zossen mehr als 2,6 Millionen Euro erstatten“ zur Klage der Stadt gegen die Kreisumlagefestsetzungen 2015 und 2016 hat hohe Welle geschlagen.

Nachdem sich ja schon viele Menschen wortgewaltig geäußert haben, deshalb auch vom Kämmerer ein paar Sätze zur Einordnung.

Ja, das Verwaltungsgericht Potsdam hat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass es die Bescheide zur Festsetzung der Kreisumlage für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 für rechtswidrig erachtet. Begründet wurde dies mit der fehlenden  Ermittlung des klägerseitigen Finanzbedarfs und der folglich fehlenden formalen Abwägung mit dem Finanzbedarf des Landkreises Das Gericht machte allerdings deutlich, dass keine einseitige und rücksichtslose Durchsetzung der kreislichen Finanzinteressen seitens des Landkreises vorliegt. Gerade die vermeintlich rücksichtslose Durchsetzung eigener Interessen war der Aufhänger für die oberen Gerichte den Kreisen diese Abwägungspflichten in den Aufgabenkatalog zu schreiben.

Allerdings, und darauf wies das Gericht und auch der Rechtsanwalt der Stadt Zossen ebenfalls klar hin, ist, dass Zossen nicht davon ausgehen kann, für die entsprechenden Haushaltsjahre nicht doch Kompensation leisten zu  müssen.

Ob das nun in Form einer nachgeholten, „geheilten“ Haushaltssatzung oder durch eine Kreisumlage in folgenden Jahren oder, oder, oder, passiert, spielt im Grunde keine Rolle. Die Idee, daß der Ausfall der Kreisumlage „auf´s (Kreis-)Haus geht“, ist jedenfalls absurd.

„Der Kämmerer wird sich das Geld schon zurückholen“, darüber war sich auch der Rechtsanwalt Zossens, Prof. Dr. Matthias Dombert, im Klaren.

Daher schlug das Gericht eine Änderung der Festsetzung der Kreisumlage für die Haushaltsjahr 2015 mit einem Umlagesatz von 43 % vor. Später wurde auch das Haushaltsjahr 2016 einbezogen. Ein Umlagesatz von 43 % stellt nach Ansicht des Gerichts einen fairen Wert da, der realistischerweise kaum unterschritten werden dürfte. Und tatsächlich ergab eine Auswertung der Kreisumlagesätze zur allgemeinen Kreisumlage aller brandenburger Kreise im Jahr 2015 einen durchschnittlichen Umlagesatz von 44,38 %.

Das dann auch eine entsprechende „Entreicherung“ dadurch stattfindet, daß die zu viel gezahlten Beträge auf den Termin der mündlichen Verhandlung aufgezinst werden, ist im Grunde eine Selbstverständlichkeit, die aber nicht unerwähnt bleiben sollte. Eine Auswertung des Kämmerers über die Zinsbelastungen des Kreises in Zeiten des Kassenkredits in den letzten Jahren hatte einen Zinssatz von gut 3% ergeben, die dann als Referenzwert sowohl vom Gericht als auch der Klägerseite als angemessen betrachtet wurden.

Ist der Vergleich daher der „Spatz in der Hand“? Ja, vielleicht. Aber das muß ja nicht schlecht sein. Wird die Kommunikation zwischen dem Landkreis Teltow-Fläming und den Kommunen bald auf eine neue Ebene gehoben, wie Ingmar Höfgen von der MAZ fragt? Wenn zumindest das ein Ergebnis des Rechtsstreites mit der Stadt Zossen ist, ist doch auch schon viel gewonnen.

Jetzt sind die Gremien, der Kreistag und die Stadtverordneten-versammlung, in ihrer ganzen Verantwortung gefragt.

Nicht nur für Zossen geht es um viel Geld. Man kann gar nicht häufig genug sagen, daß die gesetzlich vorgegebene Aufgabenverteilung auf der Ebene des Landkreises den kreisangehörigen Kommunen unmittelbar nützt. Leidtragende einer andauernden Konflikts sind damit alle: Kommunen, der Kreis, die Bürger!

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